Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde am 14.06.2019 im Bundesgesetzblatt - BGBl. Teil I 2019 Nr. 21- veröffentlicht und trat am 15.06.2019 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange am Straßenverkehr teilnehmen können.
Grundsätzlich gilt, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben, sofern diese vorhanden sind. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Rad Fahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn und außerorts auch Seitenstreifen genutzt werden.
Es besteht keine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung.
Elektrokleinstfahrzeuge können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für diese Fahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden.
Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("Elektro-Scooter") mit einer höchstzulässigen Leistung von 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zählen zu den „Kleinfahrzeugen vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn“.
Erlaubt ist das Befahren von
Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.
Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.
Elektro-Scooter sind mit
auszurüsten.
Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
Wenn Sie für Ihr e-Trotti oder e-Bike in der Schweiz benützen möchten, muss das Gefährt den Vorgaben des ASTRA für Leicht-Motorfahrräder entsprechen. Erfüllt es diese, ist es automatisch für den Schweizer Strassenverkehr zugelassen, eine Strassenzulassung in Form eines Scheines oder Ausweises wird dabei nicht herausgegeben, eine Typengenehmigung ist nicht erforderlich.
Dies sind die Bedingungen, die Ihr e-Bike oder elektro Scooter für die Strassenzulassung erfüllen muss:
Leistung und Höchstgeschwindigkeit
Beleuchtung
Bremsen
Wo darf gefahren werden?
Quelle: https://eflizzer.ch/elektro-scooter-strassenzulassung-und-andere-rechtliche-fragen
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dürfen E-Scooter mit Sitz ein Tempo von 45 Stundenkilometern nicht überschreiten. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber drei Typen von Elektrorollern. Die nachfolgende Tabelle zeigt, zu welcher Fahrzeugklasse E-Scooter mit Sitz je nach Höchstgeschwindigkeit gehören und welche Fahrerlaubnis notwendig ist:
Höchstgeschwindigkeit | Fahrzeugklasse | Erforderliche Fahrerlaubnis |
---|---|---|
20 Stundenkilometer | Leichtmofa | Mofa-Prüfbescheinigung |
25 Stundenkilometer | Mofa | Mofa-Prüfbescheinigung |
45 Stundenkilometer | Leichtkraftrad | Führerscheinklasse AM |
Aus dieser Aufstellung ergibt sich ein weiterer Unterschied zu klassischen E-Scootern: Elektroroller ohne Sitz können bereits Jugendliche ab 14 Jahren führen. Eine Mofa-Prüfbescheinigung können sie dagegen erst ab 15 Jahren ablegen. Für den Erwerb des Führerscheins der Klasse AM ist ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben. Aufgrund der höheren Leistung besteht für E-Roller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Stundenkilometern zudem eine Helmpflicht.
Quelle: https://www.verivox.de/elektromobilitaet/themen/e-scooter-mit-sitz/